A. Anwendungsbereich
Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns geschlossenen Verkaufs- und Reparaturverträge. Unsere Angestellten sind nicht berechtigt, vor oder bei Vertragsschluss mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen oder die die nachfolgenden Bedingungen ändern. Mündliche Absprachen bedürfen insoweit unserer schriftlichen Bestätigung.
B. Verkaufsbedingungen
I. Vertragsabschluß
1. Vertragsangebote, die von uns abgegeben werden, sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen der Kaufgegenstände in Prospekten und sonstigen Werbeinformationen sind unverbindlich.
II. Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind bei Vertragsschluss schriftlich in den Vertrag aufzunehmen.
2. Ist die rechtzeitige Vertragserfüllung aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen - wie z.B. Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Nicht Belieferung bzw. verzögerte Belieferung durch unsere Zulieferanten aufgrund von z.B. Arbeitskampf, höhere Gewalt oder Störung des Betriebsablaufes (behördliche Eingriffe, Feuer, Arbeitskampf, etc.), sowie im Fall höherer Gewalt - nicht möglich, sind wir berechtigt, die Lieferung der Ware um die zeit der Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, kann der Käufer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, nachdem eine von ihm schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
3. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzuges (§ 286, 326 BGB) oder wegen Unmöglichkeit (§ 280, 325 BGB) ist ausgeschlossen, soweit der Verzug oder die Unmöglichkeit auf einen rechtmäßigen Streik oder eine rechtmäßige Aussperrung bei uns oder unseren Lieferanten zurückzuführen ist und uns kein Übernahme-, Vorsorge oder Abwendungsverschulden trifft. In diesen Fällen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht für unvorhersehbare Schäden. Der zu ersetzender Schaden umfasst nicht den entgangenen Gewinn.
4. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand bei Lieferung nicht ab, obwohl ihm der Liefertermin eine Woche vorher angekündigt worden ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über. Weiterhin sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens einem Monat anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen und ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges bis zu Abnahme durch den Käufer oder bis zur anderweitigen Verfügung durch uns für die Aufbewahrung und Erhaltung des Kaufgegenstandes Aufwendungsersatz in Höhe von Cent 0,50 pro Tag zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer tatsächlich entstandener Mehraufwendungen bleiben vorbehalten. Unberührt von der Geltendmachung der Mehraufwendungen bleiben unsere Rechte nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) von Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Verkäufer 25 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als vier Monate nach Vertragsabschluß und sind in der Zwischenzeit Kostensteigerungen eingetreten (z.B. Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, tarifliche Lohnerhöhungen oder Kursschwankungen), so sind wir berechtigt, den Preis nach der bei Lieferung gültigen Preisliste zu berechnen, wenn der erhöhte Preis in einem angemessenen Verhältnis zu den eingetretenen Kostensteigerungen steht.
3. Unsere Forderungen sind sofort nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mindestens mit zwei Aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und dieser Betrag 10% des Kaufpreises übersteigt. 4. Verzugszinsen werden mit 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Sie werden höher angesetzt, wenn wir eine höher Belastung nachweisen, oder niedriger, wenn der Käufer eine niedrigere Belastung nachweist.
5. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
6. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur berechtigt, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie mit Schadenersatzforderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zulässig.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die verkauften Geräte und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche unser alle Forderungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen stehen. Bis zur Erfüllung dürfen die Kaufgegenstände nur mit dem ausdrücklichen Hinweis weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt werden, dass die Kaufgegenstände in unserem Eigentum stehen. Ein Besitzwechsel ist uns anzuzeigen.
2. Eine Sicherungsübereignung und Verpfändung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes ist dem Käufer untersagt. Der Käufer hat den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln und erforderliche Reparaturen nur in einer hierzu geeigneten Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Zugriffe Dritter auf den Kaufgegenstand (Pfändung), Beschädigungen oder die Vernichtung sind unverzüglich anzüglich anzuzeigen.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt trotz einer Abmahnung nicht nach, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand vom Käufer herauszuverlangen und nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Bei Teilzahlungsgeschäften mit einem nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufer sind wir unter den vorstehen den Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
V. Gewährleistung und Haftung
1. Der Kaufgegenstand wird in der zum Zeitpunkt der Lieferung üblichen Ausführung und Beschaffenheit geliefert.
2. Die Gewährleistungsfrist für alle Neugeräte beträgt 24 Monate ab Übergabe an den Käufer. Offensichtliche Mängel müssen inner halb von 14 Tagen nach Übergabe gerügt werden; anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
3. Gewährleistungsfrist werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt. Transport und Wegekosten werden für tragbare Geräte im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn wir nachweisen, dass sie im Verhältnis zum Kaufpreis des Gerätes unverhältnismäßig hoch sind.
4. Bei berechtigten Beanstandungen beheben wir die Mängel nach unserer Wahl in angemessener Frist (ca. 2 Wochen) durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen oder nach einer mangelhaften Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Gewährleistungspflichten bestehen nicht, wenn der der aufgetretene Fehler in einem ursächlichen Zusammenhang mit nicht fachmännisch ausgeführten Instandsetzungsarbeiten oder Veränderungen am Kaufgegenstand steht.
6. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Schlecht Erfüllung, Verschulden bei Vertragsschuss und aus unerlaubter Handlung sind bei leichter Fahrlässigkeit auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
7. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die gilt jedoch nicht für zugesichert Eigenschaften und die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit des Kaufgegenstandes.
C - Reparaturbedingungen
I. Auftragserteilung, Reparaturpreis
1. Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber (Kunde) über Instandsetzung von Elektrogeräten und deren Teile sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Im Auftragsschein oder im Bestätigungsschreiben sind die Fehler bzw. deren Auswirkungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheines.
2. Soweit technisch möglich wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt, anderenfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzten. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des Kunden für weitere Durchführung der Reparatur einzuholen.
3. Wünscht der Kunde vor Auftragserteilung einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so ist dieser gesondert zu vergüten, wenn der Kunde auf die Vergütungspflicht vor Auftragserteilung hingewiesen worden ist.
II. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge, Beanstandung von Rechnungen
1. Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit. Der Entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
1.1. die Empfangsbedingungen nicht einwandfrei gegeben sind
1.2. der Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
1.3. der Auftrag für eine Durchführung zurückgezogen wird.
2. Reparaturrechnungen sind bei Abholung des Gerätes zur Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnung wer den nur berücksichtige, wenn sie uns innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung schriftlich mitgeteilt werden.
3. Verzugszinsen werden mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Sie werden höher angesetzt, wenn wir eine höhere Belastung nachweisen, oder neidiger, wenn der Käufer eine niedrigere Belastung nachweist.
III. Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistung für Reparaturen beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme des Gerätes. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich durchgeführte Reparaturen und das eingebaute Material. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Der Kunde hat uns Mängel unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und verstärkt sich hierdurch der Mangel oder treten weitere Schäden auf, fällt die Behebung der durch die nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Mängel und Schäden nach § 254 BGB (Mit verschul den) nicht unter die Gewährleistung.
3. Der Kunde hat uns zur Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Kunde muss dafür sorgen, dass uns der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur zur Verfügung steht, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
4. Stellt sich heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung.
5. Wir haften für Schäden und Verlusten an dem Auftragsgegenstand soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Beschädigung sind wir zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenwand verbunden ist. In diesem Fall kann der Kunde die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir jedoch nur für
vorhersehbare Schäden.
IV. Abnahme
1. Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung abgeholt, sind wir berechtigt, nach Ablauf der Frist ein Lagergeld Höhe von 0,50 € pro Tag zu berechnen. Unser Recht, weitergehende Mehraufwendungen für den Fall des Abnahmeverzuges geltend zu machen, bleibt unberührt.
2. Nach Ablauf der Abholfrist sind wir berechtigt, dem Kunden unter Verkaufsandrohung eine weitere Frist von einem Monat zur Abholung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, den Auftragsgegenstand zu Deckung unsere Forderung zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Kunden ausgezahlt.
V. Erweitertes Pfandrecht
Wegen der Forderung aus dem Auftrag steht uns an dem aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Auftragsgegenstand ein vertragliches Pfandrecht zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten und rechtskräftig sind.
D. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Klausel der vorstehenden Verkaufs- und Reparatur Bedingungen bzw. eine sonstige Vertragsvereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Klauseln, Bestimmungen bzw. Vereinbarungen unberührt.
E. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsordnung
1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche und ausschließlicher Gerichts stand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Berlin, wenn es sich bei unserem Vertragspartner um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
2. Hat unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gilt der Gerichtsstand bei dem Gericht als begründet, bei welchem wir unseren allgemeinen Gerichtsstand haben.
3. Verträge mit ausländischen Vertragspartnern unterliegen dem deutschen Recht.